AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen

ALCO Wintergarten – Service GmbH
Slamastraße 27, 1230 Wien, Austria

Wintergärten Sommergärten Schiebesysteme Glasfassaden

Gültigkeit ab 08/2016

Durch die Auftragserteilung bestätigt der Auftraggeber, dass die nachfolgenden Bedingungen in allen Punkten im einzelnen erörtert und gegenseitig abgesprochen wurden, er daher mit diesen Bedingungen vertraut ist und diese in vollem Umfang anerkennt.

Allgemeines:

Diese „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ gelten für alle Vertragsabschlüsse der Firma ALCO Wintergarten-Service GmbH.

(im Folgenden ALCO genannt), sofern nicht anderes vereinbart wurde.

Durch Abgabe einer Bestellung anerkennt der Auftraggeber ausdrücklich die Gültigkeit dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur soweit, als sie von den Vertragspartnern schriftlich vereinbart wurden. Eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nicht, auch wenn ALCO diesen nicht ausdrücklich widersprochen hat.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten daher allgemeine Vertragsbestimmungen für Verträge über die Herstellung und Lieferung von Produkten von ALCO, für Leistungen bei der Bauausführung, sonstige Arbeiten im Rahmen eines Werkvertrages, einschließlich von Leistungen für den Einbau und die Montage beim Auftraggeber.

1. Angebot und Vertragsabschluss:

1.1. Die Bedingungen des Angebotes behalten für 6 Wochen ab Ausstellungsdatum ihre Gültigkeit. Der angebotene Preis basiert auf der Ausführung gemäß Objektbeschreibung sowohl hinsichtlich der kalkulierten Ausmaße als auch der Ausführung (vorbehaltlich der statischen und baulichen Möglichkeiten). Änderungen nach erfolgter Auftragserteilung bewirken eventuell eine Preiskorrektur (z.B. Maßkorrekturen nach Naturmaßnahme).

1.2. Der Auftrag wird vom Auftraggeber oder dessen Bauleiter und dem Vertreter der Firma ALCO in Menge, Größe, Ausführung und Preis mit Liefertermin festgelegt. Sämtliche Bestellungen werden erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung von ALCO mit Bestätigung der Geschäftsleitung rechtsverbindlich; Vertreter haben keine Abschlussvollmacht.

1.3. Vertragsgegenstand sind nur die in der Auftragsbestätigung genannten Leistungen. Weitere Leistungen werden separat berechnet.

1.4. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass von ALCO eingesetzte Mitarbeiter oder Dritte nicht berechtigt sind, von den vereinbarten Hauptleistungspflichten (etwa Zahlungsvereinbarungen, Qualitätszusagen, Lieferbedingungen) abweichende Zusagen zu machen.

1.5. Im Falle des nicht gerechtfertigten Rücktritts des Auftraggebers vom abgeschlossenen Vertrag ist ALCO berechtigt, entweder auf Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder die Bezahlung einer Stornogebühr vom Auftraggeber zu verlangen, deren Höhe 20% des Auftragswertes beträgt.

2. Preise

2.1. Alle angeführten Preise sind Nettopreise in € und beziehen sich auf den in der Auftragsbestätigung enthaltenen Leistungsumfang.

2.2 In den Preisen sind, wenn nicht anders angegeben, die Lieferung und Montage der Bauteile enthalten. Falls aufgrund der örtlichen Gegebenheiten, bzw. der Größe der Bauteile zusätzliche Transport- bzw. Montagehilfen wie Kran notwendig sind, werden diese nach Aufwand verrechnet.

2.3 Im Preis inbegriffen ist die besenreine Übergabe, nicht jedoch die Feinreinigung inkl. Glasreinigung.

Fein- und Glasreinigung führen wir nur auf separat erteilten Auftrag gegen Verrechnung der anfallenden Kosten durch.

2.4 Bei Lieferterminen mit mehr als 6 Monaten ab Auftragsdatum, z.B. aufgrund von längerfristigen Baueinreichungsverfahren oder bauseitigen Verzögerungen beim Baufortschritt ist ALCO berechtigt, für zwischenzeitliche Preiserhöhungen der Vorlieferanten, Preisanpassungen in entsprechender Höhe an den Auftraggeber weiter zu verrechnen.

3. Baueinreichung

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Baueinreichung grundsätzlich erforderlich ist.

3.1. Für nicht genehmigte oder vom Baubescheid abweichende Ausführungen hat der Auftraggeber allein einzustehen. Sämtliche daraus resultierenden Aufwendungen gehen zu Lasten des Auftraggebers.

3.2. Auf Wunsch des Auftraggebers werden gegen Honorar die Einreichpläne erstellt und die Baueinreichung durchgeführt. Die anfallenden behördlichen Abgaben sind vom Auftraggeber zu tragen. Die Kosten für eine durch die Baubehörde vorgeschriebene statische, bauphysikalische, etc. Berechnungen sind vom Bauherrn zu tragen.

3.3. Folgende Unterlagen werden dafür benötigt: Einreichplan 3-fach, Grundbuchauszug, Vollmacht, Zustimmung (Unterschrift) der Miteigentümer und, für den Raum Wien, die Bebauungsbestimmungen und ein Statik-nachweis bzw. ein Gutachten über die statische Geringfügigkeit.

4. Ausführung der Arbeiten

4.1 Die Ausführung erfolgt laut Objektbeschreibung oder, bei Sonderausführungen, laut spezieller Vereinbarung nach maßstabgerechten Zeichnungen oder Plänen. Geringfügige Abweichungen vom Ausführungsplan, die aufgrund der baulichen Gegebenheiten (Bestand) oder anderen baubedingten Rücksichtnahmen erfolgen, sind zulässig. Materialbedingte Abweichungen von der Bestellung zugrunde liegenden Abbildungen oder Beschreibungen in Prospekten, Mustern und Schaustücken, insbesondere Farb- und Maserungsabweichungen werden vorbehalten und stellen keinen Mangel dar.

4.2 Die Unterzeichnung der Fertigungspläne durch den Auftraggeber ist die Freigabe zur Produktion und ein Einverständnis mit der mit dem Projektleiter besprochenen Ausführung.

4.3 Nachträglich gewünschte Änderungen können nur vor Beginn der Herstellung mit Preisrevision berücksichtigt werden. Bei bereits in Fertigung befindlichen Aufträgen oder bei fertiggestellten Leistungen werden die Kosten für nachträgliche Änderungen in Rechnung gestellt.

4.4 Detailausarbeitungen und statische Berechnungen, welche für die betriebseigene Fertigung nicht erforderlich sind, können auf Wunsch gegen Berechnung der entstehenden Kosten erstellt werden. Im Preis enthalten ist die einmalige technische Ausarbeitung gemäß Objektbeschreibung der Auftragsbestätigung und des dazu gehörigen Besprechungsprotokolls des verantwortlichen Projektleiters. Nachträgliche Änderungen werden nach Aufwand berechnet. Die Verantwortlichkeit für die vertragsmäßige Abwicklung des Auftrages liegt beim Projektleiter, welcher bei Auftragsbeginn namhaft gemacht wird. Der Projektleiter ist berechtigt, Kompetenzen der Bauaufsicht an den verantwortlichen Monteur zu delegieren.

5. Verpackung und Lagerung

5.1 ALCO verpackt die Ware nach eigenem Ermessen. Die Verpackung wird zurückgenommen und fachgerecht entsorgt.

5.2 Für die Lagerung der Elemente auf der Baustelle bis zur Montage ist der Auftraggeber hinsichtlich Diebstahl und Beschädigung verantwortlich.

Wir empfehlen daher, einen entsprechend sicheren Ort für die Lagerung zur Verfügung zu stellen.

6. Liefertermine

6.1 Die Lieferzeiten betragen produktabhängig ab Planfreigabe ca. 6 – 12 Wochen.

6.2 Die gewünschten Lieferzeiten werden durch die Auftragsbestätigung vorerst unverbindlich festgelegt. Voraussetzung für die Termineinhaltung ist die vollständige und rechtzeitige Freigabe aller technischen Ausführungsdetails (Abmessungen, Material, Farbwahl,..) sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen.

6.3 ALCO ist berechtigt Lieferfristen und – termine aus Gründen infolge höherer Gewalt (z.B. Unwetter, Streik, Feuer, Transportstörungen, Diebstahl,..) sowie bei Bestehen sonstiger Hindernisse, die nicht durch grob fahrlässiges Verhalten von ALCO herbeigeführt wurden, angemessen zu verlängern bzw. zu verschieben. Die gilt auch, wenn die Leistungsverhinderung auf Verzug oder Nichtleistung eines Vorlieferanten zurückgeht. ALCO teilt dem Auftraggeber eine derartige Verzögerung sofort nach Bekanntwerden. Dem Auftraggeber stehen aus solchen Verzögerungen keine Ansprüche zu.

6.4 Bei Annahmeverzug verrechnen wir die bereits geleisteten Aufwendungen lt. Baufortschritt in Form einer Teilrechnung sowie 2% des Auftragswertes als Lagergebühr pro Monat.

7. Zahlungsbedingungen

7.1 1. Anzahlung von 30 % der Bruttoauftragssumme bei Auftragserteilung, 2. Anzahlung von 50% der Bruttoauftragssumme fällig am Konto des Auftragnehmers 1 Tag vor Lieferung

Rest nach Übernahme und Rechnungslegung netto Kassa/ bzw. gem. Vereinbarung laut Auftragsbestätigung.

Kleinaufträge mit 1 Tag Montagzeit bzw. Beschattungen: 50 % Anzahlung bei Auftragserteilung, Rest nach Übernahme und Rechnungslegung netto Kassa.

7.2. Werden vom Auftraggeber die vereinbarten Zahlungen nicht termingerecht geleistet, ist der Auftragnehmer an keine Lieferfristen gebunden.

7.3 Tritt in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers nach Vertragsabschluss bei Anlegung banküblicher Maßstäbe eine wesentliche Verschlechterung ein, so kann ALCO seine Leistung bis zur Bewirkung oder Sicherstellung der Gegenleistung verweigern oder kann eine Vorauszahlung von 100 %der Auftragssumme verlangt werden.

7.4 Bei Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers kann ALCO ohne Setzung einer Nachfrist von Vertrag zurücktreten. Bereits gelieferte aber noch nicht bezahlte Produkte kann ALCO in diesen Fällen zurücknehmen.

7.5 ALCO behält sich vor, dem Auftraggeber allfällige Schadenersatzforderungen in Folge der Nichteinhaltung von Zahlungsvereinbarungen in Rechnung zu stellen.

7.6 Bei verspäteter Zahlung ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 10% sowie Mahnspesen zu verrechnen.

7.7 Sämtliche Zahlungen sind über die auf den Rechnungen angeführten Bankkonten zu leisten. Mitarbeiter sind zum Inkasso nicht berechtigt. Schecks und Wechsel werden nur mit Vorbehalt angenommen und gelten erst als Zahlung, wenn deren Gutschrift erfolgt ist.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1 Alle Kaufgegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises samt Nebengebühren im Eigentum von ALCO

8.2 Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von ALCO gestattet.

8.3 Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Auftraggeber gehalten, das Eigentumsrecht des Auftragnehmers geltend zu machen und diesen unverzüglich zu verständigen.

9. Gewährleistung

9.1 Sind Mängel an der Ware offenkundig und werden sie vom Auftraggeber bei Übergabe nicht geltend gemacht, so wird die Gewährleistung für derartige Mängel ausgeschlossen.

9.2 In jedem Fall ist dem Auftragnehmer Gelegenheit zur Verbesserung der Mängel in angemessener Frist einzuräumen

9.3 Die Gewährleistung beträgt gemäß ABGB 3 Jahre für unbewegliche Sachen bzw. Arbeiten an unbeweglichen sowie 2 Jahre für bewegliche Sachen (z.B. Motoren).

9.4 Die Dauer der Werksgarantie auf Isolierglas gegen das Anlaufen zwischen den Scheiben beträgt ab Lieferung 5 Jahre; die Garantieleistung besteht ausschließlich in der Nachlieferung des Isolierglaselementes, nicht jedoch für den Einbau.

9.5 Die beim Glas angeführten technischen Werte sind Laborwerte. Sie unterliegen fertigungstechnisch und physikalisch bedingten Schwankungen und sind abhängig von Scheibengröße und Scheibenabstand.

9.6 Wird eine Ware aufgrund von Konstruktionsangaben oder Modellen des Auftraggebers angefertigt, so wird nur Gewähr für die Ausführung gemäß den Angaben des Auftraggebers im Umfang der gegenständlichen Vereinbarung geleistet.

9.7 Elektrogeräte, welche im Liefervolumen enthalten sind, dürfen nur von einem konzessionierten Elektriker angeschlossen werden.

Anschlusskosten und Zuleitungen zu Elektrogeräten sind, falls nicht anders vereinbart, in den Preisen nicht enthalten.

9.8 Schäden die durch unsachgemäße Behandlung, Einwirkung von Gewalt, Überlastung, unsachgemäßen oder falschen Anschluss und dgl. auftreten fallen nicht unter die Gewährleistung.

9.9 Glasbruch ist in der Regel ein durch äußere Einflüsse entstandenes Ereignis, das nicht unter die Gewährleistung fällt und gegen entsprechende Prämien in der sog. Glasversicherung versichert werden kann.

9.10 Wir weisen darauf hin, dass bei Flachdächern mit Euphalt-EPDM-Folien mit weniger als 3° Dachneigung mit verbleibendem Niederschlagswasser und Pfützenbildung zu rechnen ist. Lt. ÖNORM B2220 stellt dies keinen Mangel an der Dachabdichtung dar.

9.11 Ist der Auftragnehmer aufgrund der vereinbarten Gewährleistung zu Leistungen verpflichtet, so können diese nach Wahl vom Auftragnehmer sowohl durch Nachbesserung als auch durch Ersatz der fehlerhaften Teile am Ort der Auslieferung (Einbau) erbracht werden. Ist die Nachbesserung oder der Ersatzeinbau am Ort der Auslieferung untunlich, ist der Auftraggeber über Verlangen des Auftragnehmers verpflichtet, die mangelhafte Ware zur Mängelbehebung an den Auftragnehmer zu übersenden; Gefahr und Kosten der Übersendung gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Für die vom Auftraggeber selbst vorgenommene Mängelbehebung leistet der Auftragnehmer keinen Ersatz; desgleichen auch nicht für Kosten von Mängelbehebungen, die ohne vorherige vergebliche Aufforderung des Auftragnehmers zur Mängelbehebung durch einen Dritten vorgenommen wurden.

9.12 Natürlicher Verschleiß und Beschädigung, die auf Fahrlässigkeit oder unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.

9.13 Für Wassereintritte im Wintergarten, die aufgrund von Undichtigkeiten am Bestand (zb. Fassade) auftreten übernehmen wir keine Gewährleistung. Zur Klärung der Ursache wird ggf. eine Kontrolle am Bestand inkl. Wasserprobe am Wintergarten sowie dessen spenglermäßigen Anschlüssen vorgenommen.

9.13 Bei unberechtigten Mängelrügen, die umfangreiche Nachprüfungen verursachen, können die Kosten der Prüfung dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden.

9.14 Die Berufung auf Mängel entbindet den Auftraggeber nicht von seiner Zahlungspflicht hinsichtlich des mängelfreien Teils der Lieferung.

9.15 Durch die Verhandlung über Mängelrügen anerkennt ALCO nicht die Pflicht zur Mängelbehebung.

10. Schadenersatz und Produkthaftung

10.1 Soweit nicht an anderer Stelle dieser Bedingungen eine andere Haftungsregelung getroffen ist, ist der Auftragnehmer nur wie folgt zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Auftraggeber unmittelbar infolge einer fehlerhaften Leistung, wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aus irgendwelchen anderen, dem Auftragnehmer zuzurechnenden Rechtsgründen entsteht.

10.2 Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer, falls er Garantie nach den vorstehenden Regelungen in Anspruch nehmen will, unverzüglich und umfassend informieren und konsultieren. Er hat dem Auftragnehmer Gelegenheit zur Untersuchung des Schadenfalles zu geben. Über die zu ergreifenden Maßnahmen, insbesondere bei Vergleichsverhandlungen, werden sich die Vertragspartner abstimmen.

11. Pflege und Wartung

11.1 Für die Durchführung von Reparaturarbeiten oder Änderungen und Wartung des Gewerkes empfiehlt es sich, den Hersteller zu beauftragen. Es wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass im Bereich der Aluminiumprofile und des Glases eine Schwitzwasserbildung nicht auszuschließen ist. Zur Vermeidung von Kondenswasserbildung wird auf das Merkblatt „Theorie der Kondenswasserbildung“ verwiesen.

11.2 Um Holzschäden zu vermeiden, sind außenliegende Holzkonstruktionsteile (falls vorhanden) alle 2-3 Jahre auf Verletzungen der Holzoberfläche zu untersuchen und gegebenenfalls nachzubehandeln.

Wir weisen darauf hin, dass selbst bei deckenden Anstrichen die Holz- und Aststruktur sichtbar bleiben.

11.3 Um Beschädigungen durch Staunässe zu vermeiden, müssen die betroffenen Holzteile von Schnee befreit werden.

11.4 Zur Vermeidung von Vereisungen im Bereich der Regenrinne empfehlen wir die Installation einer elektrischen Regenrinnenheizung.

11.5 Pflege- und Wartungsrichtlinien erhalten Sie mit der Schlussrechnung bzw. bei Ihrem zuständigen ALCO-Fachberater.

12. Geltendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

12.1 Auf dieses Vertragsverhältnis kommt österreichisches Recht zur Anwendung.

12.2 Erfüllungsort Wien. Als Gerichtsstand wird Wien vereinbart.

12.3 Die Ungültigkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt die Gültigkeit der weiteren Bestimmungen nicht

12.4 ALCO ist berechtigt, offenkundige Irrtümer, wie etwa Schreib- und Rechenfehler in Angeboten, Auftragsbestätigungen, Lieferscheinen und Rechnungen jederzeit zu korrigieren.

12.5 Schriftliche Erklärungen (auch per Telefax oder e-mail) gelten als zugegangen, wenn sie an die zuletzt vom Auftraggeber bekannt gegebene Adresse gesandt werden.

12.6 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergänzen die zwischen ALCO und dem Auftraggeber abgeschlossenen Verträge. Bei Widersprüchen zu den Bestimmungen im Vertrag oder wenn der Vertrag weiterreichenden Bestimmungen enthält, geht der Vertrag den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.

13. Sonstiges

13.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt, an seinen Gewerken Firmenzeichen anzubringen. Während der ganzen Bauzeit steht ihm auch das Recht zu, an der Baustelle eine oder mehrere branchenübliche Bautafeln anzubringen.

Montagebedingungen

1. Allgemeines

1.1 Auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers sind rechtzeitig vor dem vereinbarten Beginn der Montagearbeiten und während ihrer Durchführung alle Vorbereitungen und Maßnahmen zu treffen, die für den ordentlichen Ablauf der Arbeiten, ihre störungsfreie Durchführung und ungehemmte Beendigung erforderlich sind. Für Arbeiten im Dachbereich ist Anbringung einer Befestigung von Sicherungseinrichtungen (Fallgurte, u.dgl.) zu ermöglichen.

2. Anschlusskriterien

2.1. Die angeführten Preise und Richtlinien für die Montage gehen von dem Umstand aus, dass glatte, anschlussfähige, lot- und waagrechte Wände vorhanden sind und ein tragfähiger, ebener Untergrund besteht.

Spenglermäßige Dichtanschlüsse sind im Offert nicht enthalten. Der Umfang eventuell notwendiger spenglermäßgien Anschlüsse kann erst nach technischer Ausarbeitung beurteilt und angeboten werden.

2.3. Allfällige zusätzliche Aufwendungen (wie z.B. Stemmarbeiten, Wartezeit, Fahrtkosten etc.), die durch nachträglich erkannte Umstände notwendig werden, gehen zu Lasten des Auftraggebers.

2.4. Fundament: Sofern für die Errichtung des Wintergartens ein eigenes Fundament (z.B. Streifenfundament) notwendig wird, ist unbedingt darauf zu achten, dass eine Wärmebrücke von außen nach innen vermieden wird. Sollte auf ein Fundament verzichtet werden, ist jedenfalls darauf zu achten, dass die klimatischen Verhältnisse an die in der anhängenden Taupunkt-Temperaturtabelle angeführten notwendigen Werte angepasst werden. Damit wird eine bauschädliche Schwitzwasserbildung verhindert.

2.5. Für die an den Wintergarten anschließenden Bauteile (Balkon, Dachüberstand, freie Wände etc.) übernehmen wir keine Haftung bei Wassereintritt. Eine ausreichende Wärmedämmung, Feuchtigkeitsisolierung und Dampfsperre ist bauseits vorzusehen.

3. Bauseitige kostenlose Sachbeistellung

a) Strom für 230 Volt unmittelbar bei der Montagestelle

b) Waschgelegenheit, WC und bei langfristigen Montagen ein versperrbarer Raum

c) Kostenlose Lagermöglichkeit mit freier Zu- und Abfahrt

4. Entsorgung von Abbruchmaterial – ist im Preis nicht inbegriffen und wird nach Aufwand verrechnet.

5. Abnahme – Ingebrauchnahme gilt als Übernahme

Nach Montageende wird durch den Auftraggeber in Anwesenheit eines beauftragten Vertreters von ALCO die Anlage und die gelieferten Leistungen- mittels eigener Checkliste überprüft und die ordnungsgemäße Übernahme bestätigt. Ist eine ausdrückliche gemeinsame Übergabe an den Auftraggeber seitens des Auftraggebers nicht möglich bzw. ist der Kunde bei der Übergabe nicht anwesend und kommt der Auftraggeber dieser Abnahmeverpflichtung nicht nach, so wird ihm der von ALCO durchgeführte Check inkl. Übernahmeprotokoll per Email oder Post zugesendet. Sollte innerhalb einer Woche nach Empfang der Checkliste kein Einwand gegen diese Checkliste durch den Auftraggeber vorgenommen werden, so gilt diese Übernahme als akzeptiert und wird die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen einvernehmlich ausgeschlossen, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass allenfalls von ihm beanstandete Mängel oder Beschädigungen von ALCO verursacht wurden.

6. Verrechnung

6.1 Sofern im Auftrag nicht anders festgelegt, erfolgt die Verrechnung nach aufgewendeter Arbeitszeit an der Baustelle, zuzüglich Fahrt- und Wegzeit, Fahrtspesen, eventueller Transportkosten, Taggelder, Nächtigungskosten und Materialkosten. Wenn der Auftraggeber für die Montage einen Montageleiter in Anspruch nimmt, wird für die Inanspruchnahme eine fixe Zeit vereinbart. Darüber hinausgehende Arbeitsleistungen durch den Montageleiter, aus welchem Grund auch immer, werden zu den üblichen Stundensätzen in Rechnung gestellt.

6.2 Die Legung von Teilrechnungen gemäß Baufortschritt ist zulässig.