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Wintergarten Baugenehmigung

Wintergarten Baugenehmigung

Voraussetzungen für die Realisierung Ihres Wintergartens

Um einen Wintergarten bauen zu dürfen, müssen Sie im Regelfall bei der zuständigen Behörde ein schriftliches Bauansuchen stellen bzw. eine Bauanzeige machen. Nur so erlangen Sie eine Bewilligung für die Durchführung Ihres Bauvorhabens.

Dabei unterstützen wir Sie gerne und übernehmen im Bedarfsfall gegen eine Aufwandsentschädigung auch die Behördenwege!

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Erforderliche Unterlagen

  • Baupläne
  • Schriftliche Baubeschreibungen
  • Nachweise des Grundeigentums
  • Statische Berechnungen

Je nach Bauvorhaben werden die Nachbarinnen/Nachbarn von Ihrem Bauvorhaben verständigt. Möglicherweise ist eine Wintergarten Genehmigung abhängig von einer Bauverhandlung (nicht in allen Bundesländern). Bei der Bauverhandlung wird allen involvierten Personen und Behörden Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und Interessen gegeben.

Liegen schließlich alle Voraussetzungen vor, wird Ihnen die Baubewilligung schriftlich erteilt bzw. entsteht eine solche durch Ablauf von Fristen

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Wintergarten Genehmigungsverfahren

Wien

Zuständige Stellen

Gemeinde bzw. der MA37; die Behörde überprüft die Vollständigkeit des Ansuchens und ob zwingende Vorschriften dem Bauvorhaben entgegenstehen.

Rechtliche Voraussetzungen für die Grundstücksbebauung, detaillierte Auskünfte zu rechtsgültigen Flächenwidmungs- und Bebauungsplanbestimmungen sowie daraus resultierenden Nutzungsmöglichkeiten von Grundstücken erhält man für alle Bezirke bei der

  • MA 37 – Baupolizei
    Bezirkstelle Wien Süd: 1100 Wien, Favoritenstr. 211,
    Bezirkstelle Wien West: 1160 Wien, Spetterbrücke 4,
    Bezirsstelle Wien Nord: 1220 Wien, Dresdnerstraße 8

Die Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen kann von den EigentümerInnen (alle MiteigentümerInnen) oder von Personen, denen ein Baurecht zusteht, beantragt werden.

Niederösterreich

Da der Verfahrensablauf von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich ist, wenden Sie sich bitte direkt an die zuständigen Ansprechpersonen in Ihrer Gemeinde. In vielen Gemeinden gibt es eine eigene Auskunftsstelle für alle Fragen, die sich auf das Thema “Bauen” beziehen oder es werden Bausprechtage abgehalten.

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Arten von Baubewilligungsverfahren

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Bauanzeige gem. § 62 BO

Bauanzeige gem. § 62 BO

Anwendung: Loggienverglasungen, Fenstertausch

Frühestmöglicher Baubeginn: Unmittelbar nach Vorlage der vollständigen Unterlagen bei der Baubehörde (außer bei Bauführungen in Schutzzonen)

Zu beachten: Sie erhalten keinen Bewilligungsbescheid und es erfolgt keine Bauverhandlung. Die Baubehörde schließt die Prüfung der Zulässigkeit binnen sechs Wochen nach Vorlage der Unterlagen ab. Bis zu diesem Zeitpunkt kann eine Untersagung erfolgen.

Notwendige Dokumente:

  • Baupläne für Bauverfahren in zweifacher  Ausfertigung
  • Statisches Geringfügigkeitsgutachten

(Die Unterfertigung der Baupläne durch die GrundeigentümerInnen ist für eine Bauanzeige nicht erforderlich. Andere z. B. privatrechtliche Verpflichtungen und Gesetze bleiben davon unberührt.) Die Zustimmung der GrundeigentümerInnen muss daher gegebenenfalls aus anderen Gründen erwirkt werden (auch wenn diese für das Bauverfahren nicht erforderlich ist)

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Vereinfachtes Baubewilligungsverfahren nach § 70a BO

Vereinfachtes Baubewilligungsverfahren nach § 70a BO

Sinnvoll ist ein Verfahren nach § 70a BO dann, wenn möglichst rasch mit dem Bau begonnen werden soll und eine Bauanzeige nicht ausreicht.

Anwendung: Meist möglich, wenn alle Bebauungsvorschriften eingehalten werden und die Bauführung nicht in speziellen Widmungsgebieten stattfindet.
Frühestmöglicher Baubeginn: Ein Monat nach Vorlage der vollständigen Unterlagen bei der Baubehörde

Zu beachten: Sie erhalten keinen Bewilligungsbescheid und es erfolgt keine Bauverhandlung. Die Baubehörde schließt die Prüfung der Zulässigkeit binnen drei Monaten (beziehungsweise vier Monaten) nach Vorlage der Unterlagen ab. Bis zu diesem Zeitpunkt kann eine Untersagung erfolgen.
Nachbarinnen und Nachbarn können ihre subjektiv-öffentlichen Rechte bis zu drei Monate nach Baubeginn geltend machen

Notwendige Dokumente:

  • Baupläne für Bauverfahren in dreifacher Ausfertigung
    (Die Unterfertigung der Baupläne durch die GrundeigentümerInnen ist für eine Bauanzeige nicht erforderlich. Andere z. B. privatrechtliche Verpflichtungen und Gesetze bleiben davon unberührt.)
  • Grundbuchauszug (nicht älter als 3 Monate)
  • Statisches Geringfügigkeitsgutachten

Achtung: Unterfertigung durch einen staatlich beeideten Ziviltechniker erforderlich!!!

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Baubewilligung nach § 70 BO

Baubewilligung nach § 70 BO

Allgemeine Baubewilligung von Bauten oder baulichen Anlagen

Anwendung: Bewilligungspflichtige Bauführungen, wie zum Beispiel: Zu- und Umbauten, Änderungen am Erscheinungsbild der Gebäude, sofern nicht eine Bauanzeige ausreicht.

Frühestmöglicher Baubeginn: Nach Erteilung der Baubewilligung (Rechtskraft)

Zu beachten: Im Rahmen des Bewilligungsverfahrens wird oft eine Bauverhandlung abgehalten. Die Baubewilligung wird mit Bescheid erteilt.
Unter bestimmten Voraussetzungen können unwesentliche Abweichungen von Bauvorschriften bewilligt werden

Notwendige Dokumente:

  • Baupläne für Bauverfahren in dreifacher Ausfertigung, unterfertigt von:
    • Bauwerber/in
    • befugten Planverfasser/in
    • Bauführer/in
  • Zustimmung der Grundeigentümer/in (allen MiteigentümerInnen),
  • Grundbuchauszug (nicht älter als 3 Monate)
  • Statische Vorbemessung bzw. Statisches Geringfügigkeitsgutachten
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